Einlieferungsbedingungen

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  1. Das Kunst- und Auktionscontor Frank Peege e.K. („Versteigerer“) versteigert als Vermittler im Namen und auf Rechnung des Einlieferers.
  2. Der Einlieferer erhält die Zuschlagssumme abzüglich einer Versteigerungsgebühr von 22 % zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer. Der Versteigerer kann eine Losgebühr von € 5,-- je Objekt erheben. Transportkosten gehen zu Lasten des Einlieferers. Die Katalogabbildung erfolgt nach freiem Ermessen des Versteigerers. Die Kosten dafür gehen auch bei einem Nichtverkauf zu Lasten des Einlieferers. Pro Abbildung können bis zu € 40,-- berechnet werden.
  3. Die Auktionsabrechnung erfolgt sechs bis acht Wochen nach der Versteigerung, vorbehaltlich erfolgter Bezahlung der ersteigerten Objekte durch den Ersteigerer.
  4. Zieht der Einlieferer die Ware vor der ersten Versteigerung zurück, so zahlt er an den Versteigerer eine Gebühr von 25% des vereinbarten Limitpreises. Dem Einlieferer ist der Nachweis gestattet, dass dem Versteigerer ein Aufwand oder Verlust überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist.
  5. Der Versteigerungsauftrag läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigen der Versteigerer oder der Einlieferer den Vertrag erfolgt die weitere Lagerung der eingelieferten Objekte ab Kündigung drei Wochen kostenlos. Mit Ablauf dieser Frist kann eine wöchentliche Lagerpauschale von bis zu € 20,-- erhoben werden.
  6. Die Limitpreise werden im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt. Unter diesem Limit darf in der ersten Versteigerung nur unter Vorbehalt zugeschlagen und muss die Genehmigung des Einlieferers zur Abgabe eingeholt werden. Gegenstände, die in der ersten Auktion unverkauft bleiben, können im Nachverkauf der Auktion freihändig zum Limit verkauft werden. Bei weiteren Auktionen ermäßigt sich das Limit um bis zu 50%.
  7. Der Einlieferer haftet für seine Angaben zu Echtheit, Ursprung und Alter der von ihm eingelieferten Sachen. Der Versteigerer wird ermächtigt, über Mängelrügen von Käufern nach eigenem Ermessen mit Wirkung für den Einlieferer zu entscheiden.
  8. Die Haftung des Versteigerers ist ausgeschlossen, es sei denn, ihm fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichtverletzungen, die dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird).
  9. Der Einlieferer stimmt zu, dass im Falle folgerechtspflichtiger Verkäufe nach dem Urheberrechtsgesetz sein Name und seine Anschrift auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst in Bonn mitgeteilt werden. Wünscht der Einlieferer Geheimhaltung, so verpflichtet er sich, dem Versteigerer den auf das Folgerecht entfallenden Anteil des Verkaufserlöses zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf diesen Anteil zu zahlen, den dieser dann für ihn abführt.
  10. Gold- und Silbergegenstände dürfen unter dem Metallwert versteigert werden.
  11. Gerichtsstand und Erfüllungsort für den vollkaufmännischen Verkehr ist Freiburg im Breisgau.
  12. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein wird die Wirksamkeit der Übrigen dadurch nicht berührt.